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Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr

Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr

Der Bundesrat hat am Mittwoch, 1. Juli 2020, als Präventionsmassnahme beschlossen, im öffentlichen Verkehr die Maskentragepflicht einzuführen. Ab Montag, 6. Juli 2020, müssen alle Kundinnen und Kunden zum Schutz der Mitreisenden und von sich selbst während der Reise in Zügen, Bussen, Trams, Schiffen und Seilbahnen eine Maske tragen. Das Schutzkonzept für den öffentlichen Verkehr wird entsprechend angepasst.

Davon ausgenommen sind
a. Kinder bis zum Alter von 12 Jahren;
b. Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.

Die Pflicht gilt in den Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Trams, Bussen, Schiffen und Seilbahnen (nicht abschliessend).

Die Pflicht gilt nicht an Bahnhöfen, Perrons oder beim Warten an einer Bushaltestelle. Die Pflicht gilt auch nicht in Restaurants oder Bars, die sich auf Schiffen oder in Zügen befinden und über ein Schutzkonzept verfügen müssen. Die Maske darf beim Verzehr eines kleinen Picknicks abgenommen werden, sofern Essen im Fahrzeug grundsätzlich erlaubt ist.

Bei grenzüberschreitenden Verkehrsmitteln gilt die Pflicht – ausländische Regelungen für das jeweilige Staatsgebiet vorbehalten – ab der Grenze im Inland.

Reisende sind in Eigenverantwortung dafür besorgt, sich für die Reise im ÖV mit einer Gesichtsmaske auszurüsten. Schals oder andere unspezifische Textilien sind keine Gesichtsmasken.

Die Regeln des Schutzkonzeptes öV gelten weiterhin, insbesondere die Abstands- und Hygieneregeln.

Weitere Informationen finden Sie hier.