Verbindung Arrow icon
Arrow icon Verbindung
Gratis-ÖV für Flüchtende aus der Ukraine mit Ausweis S

Gratis-ÖV für Flüchtende aus der Ukraine mit Ausweis S

Der TNW bietet Menschen, welche auf Grund des tragischen Kriegs aus der Ukraine geflüchtet sind, unkompliziert Hand. Der sogenannte Schutzausweis S erlaubt diesen Personen die freie Benützung des ÖV im Gebiet des TNW Tarifverbund Nordwestschweiz seit dem 17.03.2022. Die freie Benützung ist auf den Schweizer Boden des TNW begrenzt und bis 31.05.2022 befristet. Damit soll die Zeit des Ankommens in der Schweiz und des Vertraut Machens mit den hiesigen Verhältnissen erleichtert werden.

Schutzsuchende aus der Ukraine, die ihre Heimat wegen des Kriegs verlassen mussten, erhalten in der Schweiz seit dem 12. März 2022 den Schutzstatus S. Für die Erteilung des Schutzstatus S ist die Registrierung in einem Bundesasylzentrum nötig. Mit dem Ausweis S oder des Ersatzpapiers, welches bis zum Vorliegen des biometrischen Ausweises dient, können die öffentlichen Verkehrsmittel im Gebiet des TNW Tarifverbund Nordwestschweiz ab sofort benutzt werden (ohne grenzüberschreitende Angebote). Die freie Benützung ist bis 31.05.2022 befristet und soll die Zeit des Ankommens in der Schweiz und des Vertraut Machens erleichtern.

Mit dem Ausweis S oder dem Ersatzpapier kann ab dem Monat Juni ein U-Abo zum subventionierten Tarif für EinwohnerInnen an den Schaltern von BVB, BLT und SBB gekauft werden.


Für Gebiete in der Schweiz ausserhalb des TNW: Flüchtlinge aus der Ukraine dürfen Schweizer öV bis Ende Mai kostenlos nutzen

Seit dem 1. März können aus der Ukraine geflüchtete Personen den öffentlichen Verkehr kostenlos für die Anreise zu ihren Bestimmungsorten in der Schweiz oder die Durchreise nutzen. Seit dem 21.03.2022 weitet die Alliance SwissPass die Gültigkeit auf sämtliche Binnenreisen aus. Aufgenommene Flüchtlinge können vorerst bis am 31. Mai 2022 den öffentlichen Verkehr der Schweiz in 2. Klasse auf allen Strecken des GA-Anwendungsbereichs kostenlos nutzen.

Seit dem 1. März gewährt die Alliance SwissPass allen aus der Ukraine flüchtenden Personen die kostenlose Nutzung des öffentlichen Verkehrs für die Anreise zu ihren Bestimmungsorten in der Schweiz oder die Durchreise. Nach ihrer Ankunft müssen die Geflüchteten diverse Behördengänge absolvieren, wofür ihnen das Staatssekretariat für Migration (SEM) mehrere Fahrausweise aushändigt, da für Reisen vor Ort bislang der reguläre Tarif zur Anwendung kam. Aufgrund der steigenden Anzahl Personen, die mit einem Schutzstatus «S» in der Schweiz vorübergehend aufgenommen werden, stellte sich vermehrt die Frage nach der Praktikabilität dieser Regelung.

Einfache, schweizweit einheitliche Lösung: Der Alliance SwissPass ist es ein zentrales Anliegen, eine unkomplizierte und schweizweit einheitliche Lösung im Binnenreiseverkehr umzusetzen. In Absprache mit dem SEM hat die Branchenorganisation nun entschieden, dass aufgenommene Flüchtlinge ab sofort den öffentlichen Verkehr der Schweiz in 2. Klasse auf allen Strecken des GA-Anwendungsbereichs kostenlos nutzen können. Reisen ausserhalb der GA-Bereichsstrecken sowie in der 1. Klasse sind gemäss Tarif zu bezahlen. Als Fahrausweise gelten:

- Der ausgestellte Ausweis für den Schutzstatus «S»;
- Ersatzausweise, welche gelten, bis der definitive Ausweis «S» vorliegt;
- Das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung («S-Status»).

Für die Einreise in die Schweiz sowie die Durchreise durch die Schweiz gilt die bis anhin gültige Lösung.

Die grenzüberschreitenden Linien im TNW (Deutschland und Frankreich) sind im GA-Anwendungsbereich nicht enthalten und können folglich mit dem Ausweis «S» nicht benutzt werden.

---------------------------------------------------

Fragen und Antworten (Q&A):

Q: Mit welchen Fahrausweisen kann der öV kostenlos genutzt werden?
A: Als Fahrausweise gelten:

- Der ausgestellte Ausweis für den Schutzstatus «S»;
- Ersatzausweise, welche gelten, bis der definitive Ausweis «S» vorliegt;
- Das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung («S-Status»).

Q: Reicht auch ein ukrainischer Pass?
A: Nein, im Binnenreiseverkehr nach der Niederlassung in der Schweiz berechtigt der ukrainische Pass nicht zur kostenlosen Nutzung des öffentlichen Verkehrs. Aber bei der Einreise in die Schweiz haben Flüchtende noch keine Möglichkeit, einen der gültigen Fahrausweise zu besitzen? Bei der Ein- respektive Durchreise mit dem öffentlichen Verkehr wird eine kostenlose Beförderung gewährt, wenn aus der Ukraine flüchtende Personen dem Kontrollpersonal glaubhaft machen können (Gepäck, in der Regel ukrainische Pässe), dass sie auf der Flucht sind.

Q: Wieso gilt diese Regelung nur für Flüchtlinge aus der Ukraine und nicht für alle Flüchtlinge?
A: Kriegsvertriebene aus der Ukraine müssen in der Schweiz zahlreiche Behördengänge erledigen, dies oft in verschiedenen Landesteilen. Angesichts der steigenden Anzahl von Flüchtenden haben der Bundesrat und das Parlament gefordert, das Reisen für die betroffene Menschen möglichst einfach und unbürokratisch zu halten. Zudem hat der Bundesrat per 12. März 2022 erstmals den Schutzstatus «S» aktiviert. Mit diesem Status erhalten ukrainische Bürgerinnen und Bürger oder auch aus der Ukraine geflüchtete Bürgerinnen und Bürger aus Drittstaaten – ohne Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens – ein Aufenthaltsrecht, Anspruch auf Unterbringung, Unterstützung und medizinische Versorgung. An diesem Schutzstatus orientiert sich auch die Regelung der Alliance SwissPass, die in enger Absprache mit dem Staatssekretariat für Migration getroffen wurde. Die kostenlose öV-Nutzung für Personen mit Schutzstatus «S» ist eine vorübergehende Massnahme zur Linderung des grossen Leids, welches der Krieg in der Ukraine derzeit verursacht. Sollte das SEM diesen Status auf Flüchtende aus anderen Staaten ausweiten, haben diese Personen selbstredend denselben Anspruch. Von Seiten Alliance SwissPass/öV-Branche massen wir uns nicht an, flüchtende Personen zu kategorisieren. Wir orientieren uns an den Rahmenbedingungen der Politik und der Bundesbehörden.

Q: Wieso können Flüchtende – oder andere einkommensschwache Bevölkerungsgruppen – den öV nicht immer kostenlos nutzen?
A: Forderungen nach dauerhaftem kostenlosem öV (generell oder für bestimmte Gruppen) oder günstigeren Abonnementen stehen immer wieder im Raum. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass der öffentliche Verkehr zur Hälfte durch die öffentliche Hand und damit durch die Steuerzahlenden finanziert wird. Jede Massnahme, welche den Kostendeckungsgrad des öV weiter senkt, wird zulasten der Allgemeinheit umgesetzt. Daher müssen diese Entscheide auf der politischen Ebene gefällt werden (siehe beispielsweise Diskussionen um vergünstigte Tageskarten für Schulklasse). Die öV-Branche vertritt die Haltung, dass der öffentliche Verkehr für möglichst viele Menschen erschwinglich, gleichzeitig aber auch zu einem vernünftigen Anteil nutzerfinanziert sein sollte.

Q: Es gibt Flüchtende aus der Ukraine, die sich nicht um den Schutzstatus «S» bemühen. Dürfen diesen den Schweizer öV trotzdem kostenlos nutzen?
A: Nein, die kostenlose öV-Nutzung beschränkt sich auf jene Personen, die einen der drei dafür gültigen Ausweise in der Kontrolle vorweisen können. Jede geflüchtete Person aus der Ukraine hat die Möglichkeit, online oder in einem Bundesasylzentrum einen der Ausweise zu erhalten.

Q: Dürfen Strecken ausserhalb des GA-Geltungsbereichs zum halben Preis befahren werden, analog der Gültigkeit des Generalabonnements?
A: Nein, die geltende Regelung ist nicht mit dem Generalabonnement zu vergleichen. Alle Reisen ausserhalb der GA-Bereichsstrecken sind voll und ohne Ermässigung zu bezahlen. Es werden keine Ermässigungen analog GA gewährt, wie beispielsweise ermässigte Anschlussbillette im Halbtaxbereich, ermässigte RailAway-Angebote etc. Im internationalen Verkehr darf mit dem Ausweis S ebenso keine GA-Ermässigung gewährt werden.

Q: Dürfen Kinder, die keinen der genannten Ausweise besitzen, trotzdem kostenlos mitreisen?
A: Ja, Personen unter 18 Jahre dürfen ohne Ausweis kostenlos mitreisen.

Q: Wie sieht es mit der Mitnahme von Tieren oder Fahrzeugen (wie Velos) aus?
A: Für mitgeführte Tiere und/oder Velos gelten die bestehenden Tarifbestimmungen. In diesen Fällen sind für interne Fahrten in der Schweiz entsprechende Fahrausweise erforderlich. Ausnahmen bilden die Einreise zur Bestimmungsdestination und die Durchreise.